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Junge Frau mit traurigem Gesicht

Kündigung

Job adé - o weh!

Jeden Monat auf´s neue frustrierende Zahlen der Bundesagentur für Arbeit: Die Zahl Arbeitslosen, der Insolvenzen und der Pleiten wird nicht weniger. Nichts scheint mehr sicher, am wenigsten der Job. Was also tun, wenn du eine Kündigung bekommst?





Bist du noch in der Ausbildung, kann dein Chef dir nur kündigen, wenn es einen wichtigen Grund gibt, denn Azubis stehen unter einem besonderen Kündigungsschutz. Die Schließung des Betriebs kann ein solcher Grund sein – nicht aber, wenn der Betrieb „nur“ Insolvenz anmeldet, denn dann besteht noch Hoffnung auf Rettung des Unternehmens. Der Kündigung muss in jedem Fall der Betriebsrat zustimmen — wenn es denn einen gibt.

Ansonsten kannst du als Azubi nur gekündigt werden, wenn du „goldene Löffel klaust“, dich also grob daneben benimmst. Aber Achtung, unterschätze das nicht: Es kann schon reichen, mehrfach unentschuldigt in der Berufsschule zu fehlen und dafür bereits Abmahnungen des Ausbilders kassiert zu haben. Betrachte eine Abmahnung immer als „gelbe Karte“, nimm so etwas nicht auf die leichte Schulter!
Folgende Gründe wurden von Gerichten bereits als ausreichend für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses anerkannt:
Vorsicht: Während deiner Probezeit kannst du jederzeit und ohne Angaben von Gründen mehr oder weniger von heute auf morgen gekündigt werden (der Arbeitgeber muss sich an keinerlei Fristen halten) – das gleiche Recht steht aber auch dir zu!

Formsachen


Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Wer in einem Anfall von Wut an den Kopf geworfen bekommt „Du bist entlassen!“, muss sich nicht sofort die Papiere abholen...
Erfolgt die Kündigung schriftlich nach deiner Probezeit, müssen darin die Gründe stehen, die zur Entlassung führten. Fehlt eine Begründung, ist die ganze Kündigung nichtig.
Wenn ein besonderer Grund zu deiner Kündigung führt — sagen wir mal, du hast wiederholt die Berufsschule geschwänzt und dafür schon mehrere Abmahnungen bekommen — dann muss der Arbeitgeber spätestens zwei Wochen nach dem Ereignis, das die Kündigung letztlich veranlasst hat, die Kündigung ausstellen.
Beispiel: Du hast am 1. April geschwänzt, der Betrieb erfährt es noch am selben Tag. Bis zum 14. April kann man dir aufgrund dieses Vergehens kündigen. Kündigt man dir aber erst am 15. April, ist die Kündigung nicht mehr wirksam.

Bist du noch keine 18 Jahre alt, geht die Kündigung (auch Abmahnungen) an deine Eltern (bzw. deine so genannten gesetzlichen Vertreter), denn sie haben ja auch deinen Ausbildungsvertrag geschlossen. Wieder andersrum: Sie müssen in deinem Namen kündigen, wenn du die Ausbildung abbrechen oder in eine andere Branche wechseln willst.

Schwangeren darf grundsätzlich nicht gekündigt werden, auch nicht in der Probezeit. Das gilt für Azubis wie für alle anderen Arbeitnehmer. Allerdings kann eine übergeordnete Stelle (Regierungspräsidium, Gewerbeaufsicht) der Kündigung in besonderen Ausnahmefällen doch zustimmen.
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Infos:


Fragen und Antworten zum Kündigungsschutz von Auszubildenden – kurz, kompakt und schnörkellos:
www.ratgeberrecht.de
Allgemeine Infos bei Kündigung durch den Arbeitgeber:
www.rechtsrat.ws
Rechtssprechung zu Rechten und Pflichten von Azubis
www.arbeitsrecht.de
Gute Site zu vielen Fragen rund ums Arbeitsrecht und Problemen in der Ausbildung (auch Kündigung):
www.internetcafes-nrw.de




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