
Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Nie mehr dicke Luft?
Nichtraucher können seit einiger Zeit aufatmen. Keiner muss mehr unfreiwillig mitrauchen. Denn den Schutz der Nichtraucher vor dem blauen Dunst hat der Gesetzgeber in einem Zusatz zur Arbeitsstättenverordnung im Jahr 2002 obligatorisch vorgeschrieben. Soll heißen: Wenn ein Nichtraucher darauf besteht, einen rauchfreien Arbeitsplatz zu haben, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass er einen bekommt.Einiges führt unweigerlich zu Diskussionen, wenn sich mehrere Leute ein Büro teilen: welche Temperatur am angenehmsten ist, ob das Fenster (wahlweise die Tür) geöffnet sein soll und wenn ja, wie lange, und ob geraucht werden darf. Nichtraucher hatten hier oft schlechte Karten und mussten den Qualm der rauchenden Kollegen ertragen. Aber seit einigen Jahren gibt es den Paragrafen 5 der Arbeitsstättenverordnung. Und der regelt klar und deutlich: Nichtraucherschutz hat Vorrang!
Ungesundes Laster
Rauchen ist ungesund, das wissen wir nicht erst seit die Warnhinweise auf den Zigarettenschachteln groß und größer werden. Zweifel, ob die Hinweise wirklich einen einzigen Raucher davon abhalten, sich eine Zigarette anzustecken, sind berechtigt. Die Fakten sind schließlich lange bekannt: Rauchen kann Krebs und Durchblutungsstörungen verursachen, es kann impotent machen, ungeborene Babys schwer schädigen, es macht den Teint fahl und die Zähne nikotingelb. Schlimm genug, sich selbst all das anzutun. Aber besonders übel für die, die nicht rauchen, aber trotzdem immer den Qualm einatmen müssen, weil ihre Kollegen nicht vom Glimmstängel lassen können. Es ist inzwischen klar belegt, dass auch Passivrauchen krank machen kann.
Nichtraucherschutz geht vor
Der Arbeitgeber muss eine Regelung finden, wie er Nichtraucher wirksam vorm Passivrauchen schützen kann. Es reicht nicht, ein Rauchverbot nur für die Pausenräume oder Kantinen auszusprechen – auch an den Arbeitsplätzen selbst darf kein Nichtraucher unfreiwillig „geräuchert“ werden.
Am besten ist es natürlich, Raucher und Nichtraucher einigen sich gütlich. Ein von oben verordnetes generelles Rauchverbot kann das Betriebsklima nämlich ganz schön vergiften und darf übrigens sowieso nur gemeinsam mit dem Betriebsrat verabschiedet werden.
Denn gerechterweise muss man feststellen: Rauchen ist eine Sucht, und nicht jeder schafft es, einfach aufzuhören, selbst wenn er es wollte. Die beste Lösung trägt deshalb beiden Seiten Rechnung, Rauchern und Nichtrauchern.
Eine praxisnahe Möglichkeit ist, Raucher nur noch mit Rauchern und Nichtraucher nur noch mit Nichtrauchern zusammen in ein Zimmer zu setzen. Auch spezielle Raucherecken können eingeführt werden. Es gibt inzwischen zahlreiche Modelle und Vorschläge, wie sich in einem Betrieb der Nichtraucherschutz unkompliziert verwirklichen lässt (siehe www.rauchfrei-am-arbeitsplatz.de ).
Was aber, wenn ein Arbeitgeber nichts unternimmt, obwohl einige Nichtraucher sich durch den Tabakqualm von Kollegen gestört fühlen? Dann sollte man sich beim Vorgesetzten und dem Betriebsrat beschweren und auf eine Einigung zu drängen. Hilft alles nichts, könnte man sogar - zumindest rein theoretisch - einen rauchfreien Arbeitsplatz einklagen. Aber das ist wahrscheinlich in niemandes Interesse und so weit wird es hoffentlich nicht kommen. Bis jetzt ist jedenfalls kein Fall bekannt, in dem der Nichtraucherschutz von einem Gericht durchgesetzt werden musste.




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